Wenn ein Kind erbt …
Grundsätzlich verwalten Eltern das gesamte Vermögen ihrer Kinder. Was passiert aber, wenn durch ein Testament bestimmt wurde, dass die Eltern von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen sein sollen?
Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und die Vermögenssorge des Kindes. Die Eltern verwalten daher alles, was dem Kind gehört. Dies können z.B.kleine Sparguthaben sein, die von den Großeltern oder von den Eltern angelegt wurden, um dem Kind später den Einstieg in das Erwachsenenleben zu erleichtern, aber genauso gut Schenkungen oder Erbschaften, die schon eher die Bezeichnung Vermögen verdienen.
Das Gesetz enthält einige besondere Regelungen für den Fall, dass ein minderjähriges Kind Erbe wird.
- Die Eltern müssen ein Verzeichnis über das ererbte Vermögen anlegen und bei dem Familiengericht einreichen, wenn das Vermögen einen höheren Wert als 15.000 € hat oder wenn der Erblasser dies durch Testament bestimmt hat.
- Wollen die Eltern erst gar nicht, dass ihr Kind die Erbschaft annimmt, so müssen sie eine familiengerichtliche Genehmigung einholen, wenn sie eine Erbschaft für ihr Kind ausschlagen möchten.
Möchte jemand einem Kind etwas vererben, so kann er aber durch Testament bestimmen, dass die Eltern das Erbe des minderjährigen Kindes nicht verwalten sollen. Für diesen Fall bestimmt § 1638 BGB, dass sich die Vermögenssorge der Eltern nicht auf das ererbte Vermögen erstreckt. Für eine solche testamentarische Anordnung kann es viele Gründe geben. Denkbar ist zum Beispiel
, dass die Eltern oder ein Elternteil mit der Verwaltung des Vermögens überfordert sein würden, etwa weil Beteiligungen an einem Betrieb zum Erbe gehören. Ebenso können persönliche Gründe dafür ausschlaggebend sein, so wenn die Eltern des bedachten Kindes zerstritten sind, und ein Elternteil sicherstellen will, dass im Falle seines Todes der andere Elternteil das hinterlassene Erbe des Kindes nicht verwalten darf. Meistens wird dann bereits durch Testament ein Testamentsvollstrecker bestimmt, der das Vermögen bis zur Volljährigkeit des Kindes verwalten soll oder sogar darüber hinaus.Was passiert aber, wenn die Eltern in diesem Fall das Erbe für ihr Kind ausschlagen möchten?
Sollte der Begriff „Vermögensverwaltung“ eng ausgelegt werden, und wirklich nur die Verwaltung des vorhandenen Vermögens umfassen? Oder sollte die Entscheidung, ob dieses Vermögen angenommen werden soll oder nicht, bereits dazu gehören?
In einer Entscheidung vom 29.6.2016 hat der BGH nun entschieden, dass eine Anordnung des Erblassers, dass die Eltern von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen sein sollen, den Eltern auch die Befugnis nimmt, die Erbschaft auszuschlagen. Der BGH führt dazu aus, dass wenn das Gesetz dem Erblasser das Recht gibt, die Vermögenssorge der Eltern dahingehend einzuschränken, dass dieses „Sondervermögen Erbschaft“ nicht von der Vermögenssorge erfasst werde, so sei damit nicht nur die Verwaltung dieses Sondervermögens gemeint, sondern auch die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Eine von den Eltern erklärte Ausschlagung ist daher unwirksam, da die Eltern ihr Kind in dieser Angelegenheit nicht wirksam vertreten können. Auch eine Genehmigung der Ausschlagung durch das Familiengericht, wie im zu entscheidenden Fall, ändere daher nichts an der Unwirksamkeit der Ausschlagung.